Titelbild: Hörgeräte und Zusatzversicherung — was die Krankenkasse wirklich beiträgt
Kosten & Versicherung

Hörgeräte und Zusatzversicherung in der Schweiz: Was zahlt die Krankenkasse wirklich?

Zahlt die Zusatzversicherung an Hörgeräte? Welche Krankenkassen-Tarife Hörgeräte als Hilfsmittel decken, wie viel sie beitragen und worauf Sie achten müssen.

„Zahlt meine Zusatzversicherung an ein Hörgerät?” ist eine der häufigsten Fragen vor dem Kauf, und die ehrliche Antwort lautet: Es kommt auf Ihren Tarif an. Die obligatorische Grundversicherung übernimmt für Hörgeräte normalerweise nichts. Einen festen Beitrag leisten in erster Linie die IV (im Erwerbsalter) und die AHV (im Rentenalter). Eine Krankenkassen-Zusatzversicherung kann den verbleibenden Eigenanteil zusätzlich verkleinern, aber nur, wenn sie Hilfsmittel abdeckt. Dieser Ratgeber erklärt, wie das Zusammenspiel funktioniert und worauf Sie achten sollten.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die obligatorische Grundversicherung zahlt bei Hörgeräten nichts. Den festen Beitrag leisten IV (Erwerbsalter) und AHV (Rentenalter).
  • Eine Zusatzversicherung hilft nur, wenn ihr Tarif Hilfsmittel einschliesst. Üblich sind dann 50–90 % bis zu einem Höchstbetrag (je nach Tarif rund CHF 150 bis 2’000).
  • Der Beitrag der Zusatzversicherung kommt nicht obendrauf, sondern wird auf den Restbetrag nach IV/AHV angerechnet.
  • Entscheidend ist der Zeitpunkt: Eine Zusatzversicherung muss meist vor dem Hörbedarf bestehen, sonst drohen Vorbehalt oder Ablehnung.

Hinweis: Die genannten Tarifbeispiele und Beträge entsprechen öffentlich einsehbaren Vergleichsübersichten (Stand Juni 2026) und dienen nur zur Orientierung. Leistungen, Höchstbeträge und Bedingungen ändern sich laufend und unterscheiden sich je nach Anbieter und Police. Massgebend sind allein Ihre eigenen Versicherungsbedingungen.

Grundversicherung, IV/AHV und Zusatzversicherung: wer zahlt was?

In der Schweiz greifen bei Hörgeräten mehrere Stellen ineinander:

  • Grundversicherung (obligatorisch): Hörgeräte stehen nicht auf der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL). Sie zahlt daher in aller Regel nichts, ausser in seltenen Sonderfällen, in denen die medizinischen IV/AHV-Voraussetzungen vorliegen, aber die Versicherungsbedingungen nicht erfüllt sind.
  • IV (Invalidenversicherung): Feste Pauschale im Erwerbsalter, nämlich CHF 840 für ein, CHF 1’650 für zwei Geräte, alle sechs Jahre.
  • AHV (im Rentenalter): CHF 630 für ein, CHF 1’237.50 für zwei Geräte, alle fünf Jahre.
  • Zusatzversicherung (freiwillig): Kann je nach Tarif einen Teil des verbleibenden Eigenanteils übernehmen.

Die Details zu IV und AHV (Voraussetzungen, Ablauf und Antrag) lesen Sie im Beitrag Hörgerät & Krankenkasse: Was die IV übernimmt.

Warum Hörgeräte als „Hilfsmittel” laufen

In der Zusatzversicherung zählen Hörgeräte zu den Hilfsmitteln. Eine Kostenbeteiligung ist deshalb nur über einen Tarif möglich, der Hilfsmittel ausdrücklich einschliesst, meist eine ambulante Zusatzversicherung. Jede Krankenkasse legt ihren Leistungskatalog selbst fest: Der eine Tarif deckt Hörgeräte grosszügig, der nächste gar nicht. Ein Blick in die Police oder eine kurze Anfrage beim Kundendienst schafft Klarheit.

Wie viel zahlt die Zusatzversicherung?

Typisch ist eine Erstattung von 50 bis 90 Prozent der Kosten bis zu einem festen Höchstbetrag. Dieser Höchstbetrag gilt je nach Tarif pro Kalenderjahr oder über mehrere Jahre. Die Spannweite ist gross. Einige öffentlich vergleichbare Beispiele (Stand Juni 2026, ohne Gewähr):

Tarif (Beispiel)Leistung für Hörgeräte (gemäss Vergleichsübersicht)
KPT Pulse Eco / TopCHF 150 bzw. CHF 300 pro Kalenderjahr
Swica Completa Top90 %, max. CHF 200 pro Kalenderjahr
CSS myFlex Balance90 %, max. CHF 500 alle 5 Jahre
Sanitas Vital90 %, max. CHF 1’000 pro Kalenderjahr
Helsana Top / Completa90 %, max. CHF 1’000 bzw. CHF 1’500 pro Jahr
Groupe Mutuel Optimum90 %, max. CHF 2’000 pro Kalenderjahr

Die Tarifnamen und Beträge können sich jederzeit ändern und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; sie zeigen nur, wie unterschiedlich die Leistungen ausfallen. Verlassen Sie sich nicht auf eine Übersicht, sondern auf Ihre konkreten Bedingungen.

Das Zusammenspiel: Beitrag wird auf den Restbetrag angerechnet

Ein häufiges Missverständnis: Die Zusatzversicherung zahlt nicht einfach zusätzlich obendrauf. In der Regel übernimmt sie den Anteil, der nach Abzug der IV- oder AHV-Pauschale noch offen ist, bis zur Grenze, die ihr Tarif vorsieht. So lässt sich der Eigenanteil weiter senken, im besten Fall bis gegen null, und unter Umständen wird sogar ein höherwertiges Gerät erschwinglich.

Vereinfachtes Rechenbeispiel (Rentnerin, zwei Oberklasse-Geräte):

Betrag
Gerätepreis (2 × CHF 3’000)CHF 6’000
− AHV-Pauschale− CHF 1’237.50
Zwischensumme (Restbetrag)CHF 4’762.50
− Zusatzversicherung (Beispiel: 90 %, max. CHF 1’000)− CHF 1’000
Eigenanteilrund CHF 3’760

Die genauen Zahlen hängen von Ihrer Police, der Gerätewahl und dem Tarif-Höchstbetrag ab. Ihr Hörakustiker rechnet Ihnen den voraussichtlichen Eigenanteil vor dem Kauf transparent vor. Welche Preisklassen es gibt, lesen Sie unter Was kosten Hörgeräte in der Schweiz?.

Der wichtigste Haken: Zeitpunkt und Gesundheitsprüfung

Eine Zusatzversicherung ist freiwillig, und die Krankenkasse darf den Antrag prüfen. Wer bereits einen dokumentierten Hörverlust hat und erst dann einen Hilfsmittel-Tarif abschliessen möchte, riskiert einen Leistungsvorbehalt oder eine Ablehnung für genau dieses Hilfsmittel. Eine Zusatzversicherung lohnt sich für Hörgeräte deshalb vor allem vorausschauend, also bevor ein Bedarf absehbar ist.

Wer bereits eine passende Police besitzt, sollte vor dem

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