Titelbild: Hörgerät und Krankenkasse in der Schweiz — was IV und AHV zahlen und was Sie selbst
Kosten & Versicherung

Hörgerät Krankenkasse Schweiz: Was übernimmt die IV, und was zahlen Sie selbst?

In der Schweiz gibt es klare Regeln zur Kostenübernahme von Hörgeräten. Wir erklären, was IV, AHV und Krankenkasse jeweils bezahlen, mit aktuellen Zahlen.

Hörgeräte sind eine wichtige Investition, und in der Schweiz gibt es verschiedene Stellen, die einen Teil der Kosten übernehmen. Damit Sie den Überblick behalten, erklären wir das System Schritt für Schritt mit den aktuellen Beträgen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Grundversicherung der Krankenkasse zahlt nichts an Hörgeräte. Den festen Beitrag leisten IV (Erwerbsalter, ab 20 % Hörverlust) und AHV (Rentenalter, ab 35 %).
  • IV: CHF 840 / CHF 1’650 (ein/zwei Geräte, alle 6 Jahre, plus Batterie- und Reparaturbeiträge). AHV: CHF 630 / CHF 1’237.50 (alle 5 Jahre, ohne Batterien und Reparaturen).
  • Eine Zusatzversicherung kann den Restbetrag senken, sofern ihr Tarif Hilfsmittel deckt (meist 50–90 % bis zu einem Höchstbetrag).
  • Wer eine Pauschale erhält, gilt steuerrechtlich als behindert und kann zusätzliche Steuerabzüge geltend machen.

Wer bezahlt Hörgeräte in der Schweiz?

In der Schweiz teilen sich mehrere Stellen die Kosten, je nach Lebenssituation: die IV im Erwerbsalter, die AHV im Rentenalter, dazu freiwillig eine Zusatzversicherung. Die obligatorische Grundversicherung der Krankenkasse zahlt nichts.

IV (Invalidenversicherung)

Die IV ist zuständig für Personen im Erwerbsalter mit einem anerkannten Hörverlust von mindestens 20%. Sie übernimmt folgende Pauschalbeträge:

  • CHF 840 für ein Hörgerät (monaural)
  • CHF 1’650 für zwei Hörgeräte (binaural)

Diese Beträge können alle 6 Jahre beansprucht werden. Bei einer wesentlichen Verschlechterung des Gehörs, festgestellt durch einen anerkannten HNO-Arzt, ist auch eine vorzeitige Neuversorgung möglich.

Zusätzlich übernimmt die IV jährlich CHF 40 pro Hörgerät für Batterien sowie Reparaturpauschalen ab dem zweiten Betriebsjahr (CHF 200 für Elektronikschäden, CHF 130 für andere Schäden pro Hörgerät pro Jahr).

Besitzstandswahrung: Wer vor dem Rentenalter Hörgeräte über die IV bezieht, behält diesen Anspruch auch nach der Pensionierung, solange die IV-Voraussetzungen weiter erfüllt sind. Das ist vorteilhaft, da die IV-Beiträge deutlich höher sind als die AHV-Beiträge.

Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre gelten deutlich höhere Beträge:

  • CHF 2’830 für ein Ohr (monaural)
  • CHF 4’170 für beide Ohren (binaural)

Alle Voraussetzungen, den Antrag Schritt für Schritt und Rechenbeispiele finden Sie im ausführlichen Beitrag IV-Beitrag an Hörgeräte.

AHV (für Rentnerinnen und Rentner)

Wer das Rentenalter erreicht hat und nicht bereits IV-Leistungen bezieht, erhält einen Pauschalbeitrag der AHV:

  • CHF 630 für ein Hörgerät (monaural)
  • CHF 1’237.50 für zwei Hörgeräte (binaural)

Der Beitrag ist eine fixe Pauschale, unabhängig davon, ob das Gerät mehr oder weniger kostet. Entscheiden Sie sich für ein günstigeres Gerät, dürfen Sie die Differenz behalten. Den Betrag können Sie alle fünf Jahre beanspruchen, bei nachgewiesener Verschlechterung auch früher.

Wichtig: Die AHV übernimmt keine Kosten für Batterien oder Reparaturen. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur IV.

Voraussetzung: Ein Gesamthörverlust von mindestens 35%, bestätigt durch einen von der IV anerkannten HNO-Facharzt.

Den ganzen Ablauf im Rentenalter samt Antrag und Eigenanteil erklärt der Beitrag AHV-Beitrag an Hörgeräte.

Krankenkasse (Grundversicherung)

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt keine Kosten für Hörgeräte. Einige Zusatzversicherungen leisten jedoch einen Beitrag, sofern ihr Tarif Hilfsmittel einschliesst, meist 50 bis 90 Prozent bis zu einem festen Höchstbetrag, der auf den nach IV/AHV verbleibenden Restbetrag angerechnet wird. Je nach Tarif variiert die Leistung stark. Worauf Sie dabei achten müssen und welche Tarife wie viel zahlen, erklärt unser Beitrag Hörgeräte & Zusatzversicherung in der Schweiz.

SUVA und Militärversicherung

Wenn ein Hörverlust nachweislich durch den Beruf oder den Militärdienst verursacht wurde, können auch SUVA oder Militärversicherung leistungspflichtig sein. Ihr Arzt muss den Zusammenhang in einem Attest bestätigen.

Was zahlen Sie selbst?

Ein gutes Hörgerät kostet in der Schweiz zwischen CHF 1’000 und CHF 4’500 pro Gerät. Nach Abzug der IV- oder AHV-Pauschale verbleibt je nach Modellwahl ein Eigenanteil.

Beispielrechnung für zwei Hörgeräte (binaural):

IV (Erwerbstätige)AHV (Rentner)
Hörgeräte à CHF 3’000CHF 6’000CHF 6’000
Beitrag SozialversicherungCHF 1’650CHF 1’237.50
EigenanteilCHF 4’350CHF 4’762.50

Tipp: Viele Akustiker bieten Ratenzahlung an. Fragen Sie aktiv danach, und prüfen Sie Ihre Zusatzversicherung. Je nach Tarif übernimmt sie einen Teil des verbleibenden Eigenanteils (Details unter Hörgeräte & Zusatzversicherung).

Welche Hörgeräte sind vergütungsberechtigt?

Nicht alle Hörgeräte werden von IV und AHV unterstützt. Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) führt im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen eine aktuelle Liste aller vergütungsberechtigten Geräte. Ihr Hörakustiker kennt diese Liste und wählt entsprechend aus.

Wie beantragen Sie die Kostengutsprache?

Ein praktischer Hinweis vorab: Machen Sie zuerst einen in der Regel kostenlosen Hörtest beim Hörakustiker. Viele Akustiker überweisen Sie danach direkt an den zuständigen HNO-Facharzt, was Ihnen Zeit und unnötige Arztkosten spart.

Der formelle Ablauf:

  1. Expertise beim HNO-Facharzt: Dieser stellt das ärztliche Zeugnis aus und bestätigt den Hörverlust. Der Arzt muss von der IV als Expertenarzt anerkannt sein.
  2. Antrag bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons: Die Adressen finden Sie unter ahv-iv.ch
  3. Kostengutsprache abwarten: Die IV oder AHV bestätigt den Anspruch schriftlich
  4. Beratung und Anprobe beim Hörakustiker: Mit der Kostengutsprache wählen Sie gemei
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