Kosten & Finanzierung

Hörgerät Krankenkasse Schweiz: Was übernimmt die IV — und was zahlen Sie selbst?

In der Schweiz gibt es klare Regeln zur Kostenübernahme von Hörgeräten. Wir erklären, was IV, AHV und Krankenkasse jeweils bezahlen — mit aktuellen Zahlen.

Hörgeräte sind eine wichtige Investition, und in der Schweiz gibt es verschiedene Stellen, die einen Teil der Kosten übernehmen. Damit Sie den Überblick behalten, erklären wir das System Schritt für Schritt mit den aktuellen Beträgen.

Wer bezahlt Hörgeräte in der Schweiz?

IV (Invalidenversicherung)

Die IV ist zuständig für Personen im Erwerbsalter mit einem anerkannten Hörverlust von mindestens 20%. Sie übernimmt folgende Pauschalbeträge:

  • CHF 840 für ein Hörgerät (monaural)
  • CHF 1’650 für zwei Hörgeräte (binaural)

Diese Beträge können alle 6 Jahre beansprucht werden. Bei einer wesentlichen Verschlechterung des Gehörs, festgestellt durch einen anerkannten HNO-Arzt, ist auch eine vorzeitige Neuversorgung möglich.

Zusätzlich übernimmt die IV jährlich CHF 40 pro Hörgerät für Batterien sowie Reparaturpauschalen ab dem zweiten Betriebsjahr (CHF 200 für Elektronikschäden, CHF 130 für andere Schäden pro Hörgerät pro Jahr).

Besitzstandswahrung: Wer vor dem Rentenalter Hörgeräte über die IV bezieht, behält diesen Anspruch auch nach der Pensionierung, solange die IV-Voraussetzungen weiter erfüllt sind. Das ist vorteilhaft, da die IV-Beiträge deutlich höher sind als die AHV-Beiträge.

Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre gelten deutlich höhere Beträge:

  • CHF 2’830 für ein Ohr (monaural)
  • CHF 4’170 für beide Ohren (binaural)

AHV (für Rentnerinnen und Rentner)

Wer das Rentenalter erreicht hat und nicht bereits IV-Leistungen bezieht, erhält einen Pauschalbeitrag der AHV:

  • CHF 630 für ein Hörgerät (monaural)
  • CHF 1’237.50 für zwei Hörgeräte (binaural)

Der Beitrag ist eine fixe Pauschale, unabhängig davon, ob das Gerät mehr oder weniger kostet. Entscheiden Sie sich für ein günstigeres Gerät, dürfen Sie die Differenz behalten. Den Betrag können Sie alle fünf Jahre beanspruchen, bei nachgewiesener Verschlechterung auch früher.

Wichtig: Die AHV übernimmt keine Kosten für Batterien oder Reparaturen. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur IV.

Voraussetzung: Ein Gesamthörverlust von mindestens 35%, bestätigt durch einen von der IV anerkannten HNO-Facharzt.

Krankenkasse (Grundversicherung)

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt keine Kosten für Hörgeräte. Einige Zusatzversicherungen leisten jedoch einen Beitrag. Prüfen Sie Ihre Police oder fragen Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse nach. Je nach Tarif variiert die Kassenleistung stark.

SUVA und Militärversicherung

Wenn ein Hörverlust nachweislich durch den Beruf oder den Militärdienst verursacht wurde, können auch SUVA oder Militärversicherung leistungspflichtig sein. Ihr Arzt muss den Zusammenhang in einem Attest bestätigen.

Was zahlen Sie selbst?

Ein gutes Hörgerät kostet in der Schweiz zwischen CHF 1’500 und CHF 4’000 pro Stück. Nach Abzug der IV- oder AHV-Pauschale verbleibt je nach Modellwahl ein Eigenanteil.

Beispielrechnung für zwei Hörgeräte (binaural):

IV (Erwerbstätige)AHV (Rentner)
Hörgeräte à CHF 2’500CHF 5’000CHF 5’000
Beitrag SozialversicherungCHF 1’650CHF 1’237.50
EigenanteilCHF 3’350CHF 3’762.50

Tipp: Viele Akustiker bieten Ratenzahlung an. Fragen Sie aktiv danach, und prüfen Sie Ihre Zusatzversicherung, die kann je nach Tarif nochmals CHF 300 bis CHF 1’500 beisteuern.

Welche Hörgeräte sind vergütungsberechtigt?

Nicht alle Hörgeräte werden von IV und AHV unterstützt. Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) führt im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen eine aktuelle Liste aller vergütungsberechtigten Geräte. Ihr Hörakustiker kennt diese Liste und wählt entsprechend aus.

Wie beantragen Sie die Kostengutsprache?

Ein praktischer Hinweis vorab: Machen Sie zuerst einen kostenlosen Hörtest beim Hörakustiker. Viele Akustiker überweisen Sie danach direkt an den zuständigen HNO-Facharzt, was Ihnen Zeit und unnötige Arztkosten spart.

Der formelle Ablauf:

  1. Expertise beim HNO-Facharzt: Dieser stellt das ärztliche Zeugnis aus und bestätigt den Hörverlust. Der Arzt muss von der IV als Expertenarzt anerkannt sein.
  2. Antrag bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons: Die Adressen finden Sie unter ahv-iv.ch
  3. Kostengutsprache abwarten: Die IV oder AHV bestätigt den Anspruch schriftlich
  4. Beratung und Anprobe beim Hörakustiker: Mit der Kostengutsprache wählen Sie gemeinsam das passende Gerät
  5. Hörgerät bestellen und anpassen lassen

Der gesamte Prozess dauert meist vier bis acht Wochen. Ihr Hörakustiker begleitet Sie durch alle Schritte und hilft bei der Antragstellung.

Steuerliche Abzüge nicht vergessen

Personen, die eine Hörgeräte-Pauschale von IV, AHV, SUVA oder Militärversicherung erhalten haben, gelten steuerrechtlich als behindert. Das ermöglicht zusätzliche Abzüge in der Steuererklärung. Sprechen Sie mit Ihrer Steuerbehörde oder einem Steuerberater darüber.

Fazit

Das Schweizer System unterstützt Hörgeräteträger mit klaren Pauschalbeträgen: IV für Erwerbstätige, AHV für Rentnerinnen und Rentner. Der Eigenanteil bleibt je nach Gerätetyp spürbar, lässt sich aber durch Zusatzversicherungen und steuerliche Abzüge weiter reduzieren. Ein guter Hörakustiker kennt alle Möglichkeiten und hilft Ihnen, das Maximum herauszuholen.

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