AHV-Beitrag an Hörgeräte: Wie viel zahlt die AHV im Rentenalter?
Wie viel zahlt die AHV an Hörgeräte und wer hat Anspruch? Pauschalbeträge, Voraussetzungen und der Antrag Schritt für Schritt, mit den offiziellen Zahlen 2026.
Wer im Rentenalter ein Hörgerät braucht, fragt sich zuerst: Wie viel übernimmt die AHV? Die kurze Antwort: Die AHV zahlt einen festen Pauschalbetrag von CHF 630 für ein Hörgerät und CHF 1’237.50 für zwei Geräte, unabhängig vom tatsächlichen Preis. Voraussetzung sind ein Wohnsitz in der Schweiz, eine laufende Altersrente und ein ärztlich bestätigter Hörverlust von mindestens 35 Prozent. Dieser Ratgeber erklärt die Beträge, die Bedingungen und den Antrag.
Das Wichtigste in Kürze:
- Die AHV-Pauschale beträgt CHF 630 für ein und CHF 1’237.50 für zwei Hörgeräte.
- Anspruch ab Bezug der Altersrente (oder Ergänzungsleistungen) und einem Gesamthörverlust ab 35 %.
- Der Beitrag kann höchstens alle fünf Jahre bezogen werden.
- Pflicht ist die Expertise eines anerkannten HNO-Facharztes; der Antrag läuft über die IV-Stelle des Wohnkantons.
Hinweis zur Aktualität: Die genannten Beträge entsprechen dem offiziellen Merkblatt 3.07 der Informationsstelle AHV/IV (Bundesamt für Sozialversicherungen). Sozialversicherungs-Ansätze können angepasst werden. Prüfen Sie die aktuellen Werte vor der Anschaffung auf ahv-iv.ch oder bei Ihrer IV-Stelle.
Wie viel zahlt die AHV an ein Hörgerät?
Die AHV richtet eine feste Pauschale aus: CHF 630 für ein Hörgerät und CHF 1’237.50 für zwei Hörgeräte. Dieser Betrag wird unabhängig von den effektiven Kosten ausbezahlt. Er ist so berechnet, dass er rund 75 Prozent der Kosten für ein einfaches und zweckmässiges Qualitätsprodukt samt fachmännischer Anpassung und Unterhalt deckt.
Das Pauschalsystem hat eine wichtige Konsequenz: Entscheiden Sie sich für ein günstigeres Gerät, dürfen Sie die Differenz behalten. Wählen Sie ein teureres Modell, zahlen Sie den Mehrbetrag selbst. Bei knochenverankerten oder implantierten Hörhilfen (zum Beispiel BAHA oder Cochlea-Implantat) kann die AHV für den externen Teil 75 Prozent der Kosten des jeweiligen Modells übernehmen.
Wer hat Anspruch auf den AHV-Beitrag?
Anspruch besteht, sobald Sie eine AHV-Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen, spätestens aber mit Erreichen des Referenzalters. Die medizinische Voraussetzung: Ein anerkannter HNO-Facharzt muss einen Gesamthörverlust beider Ohren von mindestens 35 Prozent feststellen. Erst dann entscheidet die IV-Stelle über den Beitrag.
Ein wichtiger Sonderfall: Wer schon vor dem Rentenalter als IV-Bezügerin oder IV-Bezüger Beiträge an ein Hörgerät erhalten hat, behält den Anspruch auf die (höheren) Leistungen der IV. Mehr dazu im Beitrag IV-Beitrag an Hörgeräte.
AHV oder IV: Welcher Beitrag gilt für mich?
Welche Versicherung zahlt, hängt allein vom Alter ab. Die IV ist im Erwerbsalter zuständig, die AHV ab dem Rentenalter. Die Beträge und Bedingungen unterscheiden sich:
| IV (Erwerbsalter) | AHV (Rentenalter) | |
|---|---|---|
| Ein Gerät | CHF 840 | CHF 630 |
| Zwei Geräte | CHF 1’650 | CHF 1’237.50 |
| Hörverlust nötig | ab 20 % | ab 35 % |
| Erneuerung frühestens | alle 6 Jahre | alle 5 Jahre |
Die IV-Beiträge fallen also höher aus und greifen bereits bei geringerem Hörverlust. Das ist kein Zufall: Im Erwerbsalter soll ein Hörgerät die Arbeitsfähigkeit erhalten, weshalb die Schwelle tiefer liegt.
Der Antrag Schritt für Schritt
- HNO-Facharzt aufsuchen. Bei der erstmaligen Versorgung ist die Expertise eines von der IV anerkannten HNO-Facharztes Pflicht. Ohne sie zahlt die AHV nichts. Bei einer Wiederversorgung im gleichen Umfang ist die Expertise nicht mehr obligatorisch, wird aber empfohlen, und ihre Kosten werden von der AHV getragen.
- Hörakustiker wählen. Sie haben freie Wahl des Anbieters und des Geräts, solange das Gerät auf der Zulassungsliste des Bundesamts für Sozialversicherungen steht. Worauf Sie bei der Wahl achten, lesen Sie unter Der erste Termin beim Hörakustiker.
- Anmeldung einreichen. Reichen Sie das Formular 009.001 (Anmeldung Hilfsmittel der AHV) bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons ein.
- Pauschale beziehen. Nach dem Kauf reichen Sie das Rechnungsformular zusammen mit der Kopie der Händlerrechnung ein. Die Pauschale wird Ihnen anschliessend ausbezahlt.
Was bleibt als Eigenanteil?
Da die Pauschale fix ist, hängt Ihr Eigenanteil vom gewählten Gerät ab. Ein Rechenbeispiel für zwei Geräte:
| Betrag | |
|---|---|
| Gerätepreis (2 × CHF 3’000) | CHF 6’000 |
| − AHV-Pauschale (zwei Geräte) | − CHF 1’237.50 |
| Eigenanteil | CHF 4’762.50 |
Wer bei einem einfachen, zweckmässigen Gerät bleibt, kommt mit einem deutlich kleineren Eigenanteil aus. Eine Krankenkassen-Zusatzversicherung kann den Restbetrag weiter senken, sofern ihr Tarif Hilfsmittel deckt. Details dazu im Beitrag Hörgeräte und Zusatzversicherung. Welche Preisklassen es gibt, zeigt der Beitrag Was kosten Hörgeräte in der Schweiz?.
Fazit
Die AHV unterstützt Hörgeräte im Rentenalter mit einer festen Pauschale von CHF 630 (ein Gerät) oder CHF 1’237.50 (zwei Geräte), alle fünf Jahre und ab einem Hörverlust von 35 Prozent. Der Antrag läuft unkompliziert über die IV-Stelle, die Expertise des HNO-Facharztes ist der entscheidende erste Schritt. Da der Beitrag pauschal ist, lohnt es sich, Geräte und Preise zu vergleichen: Jeder Franken über der Pauschale geht zu Ihren Lasten.